top of page

Beratungsbefugnis

Auszug aus dem aktuellen Steuerberatungsgesetz:

​

§ 4 StBerG: Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt ...


Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

​

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des EStG), Einkünfte aus           Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des EStG erzielen,

 

b) keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a oder 26b des EStG in voller Höhe steuerfrei, und

 

c) Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von € 18.000, im Falle der Zusammenveranlagung von € 36.000, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des EStG der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des EStG und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des EStG der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 satz 1 des EStG ; Verluste bleiben unberücksichtigt.

​

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von §10 Absatz 1 Nummer 5 des EStG sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs  im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind.

Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

bottom of page