Satzung
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen „Lohnsteuerhilfeverein Burgenland Thüringen“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt und damit im Bereich des Thüringer Finanzministeriums. Die Geschäftsleitung befindet sich in demselben Landesfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern. Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und sonstigen Lohnsteuersachen sowie den in § 4 Nr. 11 Satz 2 StBG genannten Veranlagungsverfahren. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich ausgerichtet und weltanschaulich neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede(r) Arbeitnehmer(in) im Arbeitsgebiet des Vereins werden, der (die) nach § 2 Satz 1 der Satzung durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen dürfen Mitglied werden, wenn deren Mitgliedschaft dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung eine Satzung und eine Beitragsordnung bekanntzugeben und auf Wunsch nach Beitritt auszuhändigen. Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht der Vorstand dem Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als bestätigt. Die Mitglieder können in den Grenzen des Vereinszwecks die Hilfe des Vereins in Lohn- und Einkommenssteuersachen unentgeltlich in Anspruch nehmen, wenn sie den Beitrag für das laufende Kalenderjahr bezahlt haben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch den Tod.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für den Fall einer Beitragserhöhung besteht außerordentliches Austrittsrecht. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, für den Fall des außerordentlichen Austritts 3 Monate vor Geltung des erhöhten Mitgliedsbeitrages, per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht, gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden ist.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche – unbeschadet der Beitragspflicht – gegenüber dem Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche, diese verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt in dem sie entstanden sind. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch alle begleiteten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich vom Verein gemäß Vereinssatzung beraten zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen. Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von § 7 verpflichtet. Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Es wird ein einheitlicher Jahresmitgliedsbeitrag sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahmegebühr kann in Einzelfällen ermäßigt oder erlassen werden.
2. Die Aufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Folgebeiträge sind am 31. März eines jeden Jahres fällig.
3. Die Höhe der Aufnahmegebühr beträgt brutto 15 €. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung geregelt. Die Aufnahmegebühr sowie die Beitragsordnung bedarf der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Änderungen in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die geänderte oder neugefasste Beitragsordnung ist den Mitgliedern 4 Monate vor dem Zeitpunkt bekanntzugeben, von dem an sie gelten soll.
4. Daneben wird für die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen im Sinne des § 2 der Satzung kein besonderes Entgelt erhoben.
5. Die Mitgliedschaft und ein der Beitragsstaffelung entsprechender Mitgliedsbeitrag kann auch rückwirkend abverlangt werden, wenn für mehrere Jahre rückwirkend beratende Tätigkeiten ausgeübt werden.
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Beitragsstaffelung nach sozialen Gesichtspunkten:
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Bruttojahreseinkommen von € bis € Jahresbeitrag in €
0,00 10.000,00 45,00
10.001,00 18.000,00 75,00
18.001,00 25.000,00 105,00
25.001,00 35.000,00 125,00
35.001,00 46.000,00 145,00
46.001,00 58.000,00 175,00
58.001,00 70.000,00 200,00
70.001,00 82.000,00 230,00
82.001,00 95.000,00 255,00
95.001,00 110.000,00 285,00
110.001,00 125.000,00 315,00
ab 125.001,00 345,00
Zu den Bruttojahreseinnahmen gehören auch Lohnersatzleistungen und im Falle der Zusammenveranlagung auch die Einnahmen des Ehegatten. Für die einmalige Erstellung einer gesonderten und einheitlichen Festellung wird der Mindestbeitrag erhoben. Bei gleichzeitiger Bearbeitung der Steuererklärung erhöht sich der Beitrag jeweilsum eine Stufe. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann der 2,5 fache Beitrag der Einnahmen angesetzt werden.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können nur Mitglieder des Vereins angehören.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied benannte Adresse gerichtet ist.
3. Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellung an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.
4. Auf Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
5. Die Tagesordung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.
6. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – unbeschadet der Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks) – mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
8. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung beizufügen.
9. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
- Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Genehmigung der Beitragsordnung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern schließt
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Verein wird durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist Einstimmigkeit erforderlich.
5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen, die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet werden. Wird ein Vorstandsmitglied als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand ist nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
7. Die §§ 664 – 667 BGB finden für die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
a) die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen durch die Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter,
b) Eröffnung von Beratungsstellen und die Bestellung von Beratungsstellenleitern,
c) Aufstellen von Arbeitsrichtlinien für Beratungsstellen,
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
e) Mitteilungen an die für den Sitz des Vereins und an die für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Landesfinanzdirektion über die Eröffnung oder Schließung
der Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung eines Beratungsstellenleiters sowie Mitteilung der Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Lohnsteuersachen bedient,
f) vollständige und fortlaufende Aufzeichnungen sämtlicher Einnahmen und Ausgaben,
g) Bestellung von Geschäftsprüfern und Durchführung der Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung eines Geschäftsjahres. Zu Geschäftsprü-
fern können nur Personen und Gesellschaften bestellt werden, die nach § 3 StBerG zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind,
h) Zuleitung des Prüfungsberichtes an die zuständige Landesfinanzdirektion innerhalb eines Monats nach dessen Erhalt,
i) Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen nach § 9 Nr. 3 der Satzung,
k) Vorlage eines Geschäftsberichtes über die Entwicklung und die Lage des Vereins im Geschäftsjahr an die Mitgliederversammlung,
l) Verlegung des Sitzes des Vereins aus wichtigem Grund an einen anderen Ort im LFD-Bereich Thüringen,
m) Liquidation des Vereins.
§ 11 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung anzuzeigen.
§ 12 Weitere Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde
1. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den zuständigen Aufsichtsbehörden die für die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine erforderlichen Angaben i. S. d. §§ 7 DVLStHV und 30 StBerG innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
2. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichtes, spätestens jedoch 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres eine Abschrift hiervon der zuständigen OFD zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.
§ 13 Beratung der Mitglieder
1. Die Beratung der Mitglieder erfolgt grundsätzlich in den Beratungsstellen. Weitere Möglichkeiten sind auswärtige Sprechtage sowie vorübergehende Annahmestellen.
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2. Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in der Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, dieser darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
3. Zum Leiter einer Beratungsstelle kann nur ernannt werden, wer zum bezeichneten Personenkreis des § 3 des StBerG gehört, weiterhin alle Personen, die im § 23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Satz 2 genannt sind. Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.
4. Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der Werbeverbotsordnung und des StBerG ent-haltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist nicht zulässig.
5. Die Handakten über die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen der Mitglieder sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Lohnsteuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
Die in anderen Gesetzen als dem StBerG getroffenen Regelungen über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleiben unberührt.
§ 14 Haftungsausschluss und Haftpflichtversicherung
1. Bei der Hilfeleistung der Lohnsteuersachen für die Mitglieder kann die Haftung des Vereins für das Verschulden seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen werden.
2. Für die sich aus der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren (z. B. Beratungsfehler, Verlust von Beratungsunterlagen) schließt der Verein eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe ab. Zuständige Stelle i. S. d. § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag ist die Landesfinanzdirektion.
3. Der Anspruch des Mitgliedes auf Schadenersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann jedoch aufgelöst werden, wenn mindestens 7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung widersprechen.
§ 16 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort ist in jedem Falle Erfurt.
§ 17 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Satzungsteile.
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